DONAUSCHWABEN ISSUES ARTICLE APRIL 2009 This article was submitted in April 2009 as a "Donauschwaben Issue" for discussion purposes. Comments to this article/issue can be viewed following the article on this webpage. CONFISCATED PROPERTY COMPENSATION IN CROATIA Forwarded by Elisabeth Miehle
Hello
Danube Swabian Members
Most likely you are aware that the Parliament in Croatia was in the process of
implementing a compensation law for restitution of the Danube Swabian
confiscated property, but no motion was done since 1996. More about the law you
can read below in German and in Croatian. http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/vermoegensfragen/kroatien/kroatien.html
The Landsmannschaften der Donauschwaben in Germany and Austria needs urgently our
help by putting pressure onto the Croatian Parliament to put that law into
effect. They intend to go to the EU Parliament to ask that Croatia will be
prevented of joining EU until they implement this compensation law.
We are honour bound to help our fellow Danube Swabians with sending petitions
individually or through our Danube Swabian organizations to the Croatian Embassy
in Washington.
Collectively we will succeed! Best
regards, Rosina
T. Schmidt
ÖsterreicherInnen,
deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen
Republik Kroatien verstaatlicht wurde und die nicht bereits aufgrund des 11.
Staatsvertragsdurch- führungsgesetzes aus dem Jahr 1962 - BGBl. Nr. 195/1962 -
oder aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1980 - BGBl.
Nr. 500/1980 - Entschädigungen erhalten haben, steht nunmehr Restitution
bzw. Entschädigung zu. Das kroatische Entschädigungsgesetz vom 11. Oktober 1996 wurde vom kroatischen Parlament am 5. Juli 2002 aufgrund einer Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtes vom 21. April 1999 novelliert. Damit sind nun grundsätzlich auch ausländische physische und juristische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt.
SEE
Kroatisches Entschädigungsgesetz 1996 SEE Novelle 2002 zum kroat Entschädigungsgesetz http://donauschwaben-usa.org/Novelle%202002%20zum%20kroat%20Entschädigungsgesetz.htm
Die Möglichkeit betrifft insbesondere Angehörige der damaligen
deutschsprachigen Minderheit - einschließlich der "Donauschwaben" -,
die als damals jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden. Die
zuständigen kroatischen Behörden sind die für vermögensrechtliche
Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in den Ämtern der staatlichen
Verwaltung in den Gespanschaften (''imovinsko pravni odjel'' der ''županija'').
SEE
Liste der kroatischen Behörden http://donauschwaben-usa.org/liste_der_kroatischen_behörden.htm
Bevor
bereits gestellte Anträge österreichischer Staatsbürger durch die kroatischen
Behörden bearbeitet bzw. neue eingebracht werden können, ist der Abschluss
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Österreich und der
Republik Kroatien erforderlich. Diesbezügliche bilaterale Gespräche haben
Mitte 2003 begonnen und wurden im April 2005 erfolgreich abgeschlossen.
Der Abkommenstext wurde mit 22. November 2005 paraphiert.
Das Abkommen sieht die Antragsberechtigung österreichischer StaatsbürgerInnen
gemäß dem kroatischen Entschädigungsgesetz vor - eine Gleichstellung österreichischer
StaatsbürgerInnen mit kroatischen Staatsangehörigen in Restitutions- und
Entschädigungsfragen - und implementiert damit die bereits in diesem Gesetz
vorgesehene Ausländer-Gleichbehandlung. Die betroffenen Vermögenswerte,
Entziehungszeiträume, Restitutions- bzw. Entschädigungsprinzipen und Verfahren
sind jene, die im kroatischen Entschädigungsgesetz festgelegt sind (Texte siehe
weiter oben auf dieser Website). Ausgenommen von der Anspruchsberechtigung nach
diesem Gesetz sind gem. dem Abkommen jene österreichischen natürlichen und
juristischen Personen, die auf Grund von Bestimmungen folgender Rechtsquellen
bereits eine Entschädigung erhalten haben oder dazu berechtigt waren:
Dieser Ausschluss von der Antragsberechtigung nach dem kroatischen Entschädigungsgesetz
betrifft daher ausschließlich jene österreichischen Personen, auf deren Vermögensentzug
"seitens der jugoslawischen kommunistischen Staatsmacht" [kro.
Gesetzestext] einer der folgenden zwei Tatbestände zutrafen:
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens sind noch die Genehmigung durch die beiden
Regierungen, die Unterzeichnung, die Genehmigung durch die beiden Parlamente
sowie die Ratifikation erforderlich. Die österreichische Bundesregierung hat in
der Sitzung des Ministerrates vom 6. Dezember 2005 das Abkommen genehmigt und
die Unterzeichnung durch Österreich ermöglicht. Alle weiteren Schritte werden
HIER veröffentlich werden, einschließlich des Inhalts des Abkommens nach
dessen Unterzeichnung.
Kroatien
überlegt eine Gesetzesnovelle, die ALLEN ausländischen Enteigneten - unabhängig
von deren dzt. Staatsangehörigkeit und unabhängig von bilateralen Abkommen -
ein AUTOMATISCHES Antragsrecht zuerkennen könnte.
Antragsberechtigt
gemäß kroatischem Entschädigungsgesetz sind die früheren Eigentümer - bzw.
deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge -, die die Anspruchsberechtigung auf
Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen
der Novelle 2002 erworben haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht
hatten, sowie solche, deren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Inhaltliche und
formale Anforderungen an einen derartigen Antrag finden sich in den §§ 66 und
67 des Entschädigungsgesetzes, wobei weder der Nachweis der kroatischen
Staatsangehörigkeit noch die Angabe einer (kroatischen) Einheitsmatrikelnummer
nötig sind.
Die
"gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge" umfassen den/die Ehegatte/in
und Nachkommen; Enkel nur, wenn deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor
dem erblassenden Großelternteil gestorben ist; und so weiter nach der gleichen
Reihenfolge, solange es Nachkommen des Erblassers gibt. Diese Erbenregelung
werde in der Durchführungspraxis des kroatischen Entschädigungsgesetzes zum
Zeitpunkt der Antragstellung - und nicht des Todes der enteigneten Person -
angewendet.
Sollte
es notwendig sein, stellt das Bundesministerium für Finanzen Amtsbestätigungen
über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Ansprüchen aus. Zuständig ist die
Abteilung I/4, Hintere Zollamtsstraße 2 b, 1030 Wien, Tel. (01) 514.33-501172,
Fax: (01) 71015730304, E-Mail: ingrid.oberleitner@bmf.gv.at
Für
derartige Anträge gibt es KEIN AMTLICHES FORMULAR. Als Hilfe für die
Antragstellung wird Ihnen jedoch - ohne jegliche Gewähr! - ein Text zur Verfügung
gestellt, den Sie zur Antragstellung verwenden können. Er ist IN KROATISCHER
SPRACHE auszufüllen.
SEE
Antragshilfe
Anträge
IN KROATISCHER SPRACHE können direkt oder mit Hilfe einer/s Rechtsanwaltes/anwältin
eingebracht werden. Alle
derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben
befreit. Kopien
von Urkunden können auch von der Konsulatabteilung der kroatischen Botschaft in
Wien - Operngasse 20b, 1040 Wien; Tel: (01) 585.48.44, 585.48.43, 585.48.42,
Telefax: (01) 585.48.45 - beglaubigt werden.
Deutschsprachige
kroatische RechtsanwältInnen sind auf der Website der kroatischen
Rechtsanwaltskammer abrufbar (gehen Sie dort im linken Menü auf
"Foreign Languages", dann wiederum im linken Menü auf
"German", danach auf dem oberen Seiterand auf "Lawyers";
danach finden Sie die deutschsprachigen RechtsanwältInnen alphabetisch nach
Orten aufgelistet). Weiters
besteht eine Liste von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram
unverbindlich empfohlener kroatischer Rechtsanwälte/anwältinnen, für die
keinerlei Haftung übernommen wird.
SEE
Empfohlene Rechtsanwalte
Es
darf darauf hingewiesen werden, dass weder das Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Agram
befugt ist, derartige privatrechtliche Angelegenheiten für Entschädigungswerber
zu führen oder zu vertreten.
Die Interessensvereinigung der österreichischen "Donauschwaben", die ''Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft'', verfügt in ganz Österreich über Teilorganisationen, die auch in Individualfällen Beratungen anbieten. Ihre Adressen sind unter www.vloe.at/donauschwaben/index (unter 'Verbände'') abrufbar.
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