Donauschwaben in den USA


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DONAUSCHWABEN ISSUES ARTICLE

APRIL 2009

This article was submitted in April 2009 as a "Donauschwaben Issue" for discussion purposes.

Comments to this article/issue can be viewed following the article on this webpage.

CONFISCATED PROPERTY COMPENSATION IN CROATIA

Forwarded by Elisabeth Miehle

 

Hello Danube Swabian Members

 

    Most likely you are aware that the Parliament in Croatia was in the process of implementing a compensation law for restitution of the Danube Swabian confiscated property, but no motion was done since 1996. More about the law you can read below in German and in Croatian.

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/vermoegensfragen/kroatien/kroatien.html

    The Landsmannschaften der Donauschwaben in Germany and Austria needs urgently our help by putting pressure onto the Croatian Parliament to put that law into effect. They intend to go to the EU Parliament to ask that Croatia will be prevented of joining EU until they implement this compensation law.

    We are honour bound to help our fellow Danube Swabians with sending petitions individually or through our Danube Swabian organizations to the Croatian Embassy in Washington.

    Collectively we will succeed!

Best regards,

Rosina T. Schmidt

www.hrastovac.net

 

 

  Entschädigung für Nachkriegsenteignungen in Kroatien

ÖsterreicherInnen, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien verstaatlicht wurde und die nicht bereits aufgrund des 11. Staatsvertragsdurch- führungsgesetzes aus dem Jahr 1962 - BGBl. Nr. 195/1962 - oder aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1980 - BGBl. Nr. 500/1980 - Entschädigungen erhalten haben, steht nunmehr Restitution bzw. Entschädigung zu.

Das kroatische Entschädigungsgesetz vom 11. Oktober 1996 wurde vom kroatischen Parlament am 5. Juli 2002 aufgrund einer Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtes vom 21. April 1999 novelliert. Damit sind nun grundsätzlich auch ausländische physische und juristische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt.

 

SEE Kroatisches Entschädigungsgesetz 1996 http://donauschwaben-usa.org/kroatisches_entschädigungsgesetz_1996.htm

SEE Novelle 2002 zum kroat Entschädigungsgesetz http://donauschwaben-usa.org/Novelle%202002%20zum%20kroat%20Entschädigungsgesetz.htm

 

    Die Möglichkeit betrifft insbesondere Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit - einschließlich der "Donauschwaben" -, die als damals jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden.

Die zuständigen kroatischen Behörden sind die für vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in den Ämtern der staatlichen Verwaltung in den Gespanschaften (''imovinsko pravni odjel'' der ''županija'').

 

SEE Liste der kroatischen Behörden    http://donauschwaben-usa.org/liste_der_kroatischen_behörden.htm

    Bevor bereits gestellte Anträge österreichischer Staatsbürger durch die kroatischen Behörden bearbeitet bzw. neue eingebracht werden können, ist der Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Österreich und der Republik Kroatien erforderlich. Diesbezügliche bilaterale Gespräche haben Mitte 2003 begonnen und wurden im April 2005 erfolgreich abgeschlossen.

 

    Der Abkommenstext wurde mit 22. November 2005 paraphiert. Das Abkommen sieht die Antragsberechtigung österreichischer StaatsbürgerInnen gemäß dem kroatischen Entschädigungsgesetz vor - eine Gleichstellung österreichischer StaatsbürgerInnen mit kroatischen Staatsangehörigen in Restitutions- und Entschädigungsfragen - und implementiert damit die bereits in diesem Gesetz vorgesehene Ausländer-Gleichbehandlung. Die betroffenen Vermögenswerte, Entziehungszeiträume, Restitutions- bzw. Entschädigungsprinzipen und Verfahren sind jene, die im kroatischen Entschädigungsgesetz festgelegt sind (Texte siehe weiter oben auf dieser Website). Ausgenommen von der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz sind gem. dem Abkommen jene österreichischen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund von Bestimmungen folgender Rechtsquellen bereits eine Entschädigung erhalten haben oder dazu berechtigt waren:

  • Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955 idF BGBl. III Nr. 179/2002; 

  • Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 499/1980; 

  • Beschluss über die Liquidierung österreichischer Vermögenschaften auf Grundlage des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs (Službeni list FNRJ/Amtsblatt der FVRJ Nr. 6/1957);

  • Ausführungsvorschrift betreffend den Beschluss über die Liquidierung österreichischer Vermögenschaften auf Grundlage des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs (Službeni list FNRJ/Amtsblatt der FVRJ Nr. 4/1958); 

  • Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 betreffend die Durchführung des Art. 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), BGBl. Nr. 195/1962 i.d.g.F.; 

  • Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien, BGBl. Nr. 500/1980.

    Dieser Ausschluss von der Antragsberechtigung nach dem kroatischen Entschädigungsgesetz betrifft daher ausschließlich jene österreichischen Personen, auf deren Vermögensentzug "seitens der jugoslawischen kommunistischen Staatsmacht" [kro. Gesetzestext] einer der folgenden zwei Tatbestände zutrafen: 

  • Enteignung aufgrund des Staatsvertrags UND österreichische Staatsbürgerschaft sowohl am 13. März 1938 als auch 28. April 1945; bzw. 

  • Enteignung aufgrund des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die „Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen Enteignete“ UND österreichische Staatsbürgerschaft sowohl am 28. April 1948 als auch am 19. März 1980.

    Vor dem Inkrafttreten des Abkommens sind noch die Genehmigung durch die beiden Regierungen, die Unterzeichnung, die Genehmigung durch die beiden Parlamente sowie die Ratifikation erforderlich. Die österreichische Bundesregierung hat in der Sitzung des Ministerrates vom 6. Dezember 2005 das Abkommen genehmigt und die Unterzeichnung durch Österreich ermöglicht. Alle weiteren Schritte werden HIER veröffentlich werden, einschließlich des Inhalts des Abkommens nach dessen Unterzeichnung.

 

    Kroatien überlegt eine Gesetzesnovelle, die ALLEN ausländischen Enteigneten - unabhängig von deren dzt. Staatsangehörigkeit und unabhängig von bilateralen Abkommen - ein AUTOMATISCHES Antragsrecht zuerkennen könnte.

 

    Antragsberechtigt gemäß kroatischem Entschädigungsgesetz sind die früheren Eigentümer - bzw. deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge -, die die Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht hatten, sowie solche, deren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Inhaltliche und formale Anforderungen an einen derartigen Antrag finden sich in den §§ 66 und 67 des Entschädigungsgesetzes, wobei weder der Nachweis der kroatischen Staatsangehörigkeit noch die Angabe einer (kroatischen) Einheitsmatrikelnummer nötig sind.

 

    Die "gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge" umfassen den/die Ehegatte/in und Nachkommen; Enkel nur, wenn deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist; und so weiter nach der gleichen Reihenfolge, solange es Nachkommen des Erblassers gibt. Diese Erbenregelung werde in der Durchführungspraxis des kroatischen Entschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung - und nicht des Todes der enteigneten Person - angewendet.

 

    Sollte es notwendig sein, stellt das Bundesministerium für Finanzen Amtsbestätigungen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Ansprüchen aus. Zuständig ist die Abteilung I/4, Hintere Zollamtsstraße 2 b, 1030 Wien, Tel. (01) 514.33-501172, Fax: (01) 71015730304, E-Mail: ingrid.oberleitner@bmf.gv.at

 

    Für derartige Anträge gibt es KEIN AMTLICHES FORMULAR. Als Hilfe für die Antragstellung wird Ihnen jedoch - ohne jegliche Gewähr! - ein Text zur Verfügung gestellt, den Sie zur Antragstellung verwenden können. Er ist IN KROATISCHER SPRACHE auszufüllen.

 

SEE Antragshilfe      http://donauschwaben-usa.org/antragshilfe.htm

    Anträge IN KROATISCHER SPRACHE können direkt oder mit Hilfe einer/s Rechtsanwaltes/anwältin eingebracht werden.

Alle derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit.

Kopien von Urkunden können auch von der Konsulatabteilung der kroatischen Botschaft in Wien - Operngasse 20b, 1040 Wien; Tel: (01) 585.48.44, 585.48.43, 585.48.42, Telefax: (01) 585.48.45 - beglaubigt werden.

 

    Deutschsprachige kroatische RechtsanwältInnen sind auf der Website der kroatischen Rechtsanwaltskammer abrufbar (gehen Sie dort im linken Menü auf "Foreign Languages", dann wiederum im linken Menü auf "German", danach auf dem oberen Seiterand auf "Lawyers"; danach finden Sie die deutschsprachigen RechtsanwältInnen alphabetisch nach Orten aufgelistet).

Weiters besteht eine Liste von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram unverbindlich empfohlener kroatischer Rechtsanwälte/anwältinnen, für die keinerlei Haftung übernommen wird.

 

SEE Empfohlene Rechtsanwalte   http://donauschwaben-usa.org/empfohlene_rechtsanwalte.htm

 

    Es darf darauf hingewiesen werden, dass weder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Agram befugt ist, derartige privatrechtliche Angelegenheiten für Entschädigungswerber zu führen oder zu vertreten.

 

    Die Interessensvereinigung der österreichischen "Donauschwaben", die ''Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft'', verfügt in ganz Österreich über Teilorganisationen, die auch in Individualfällen Beratungen anbieten. Ihre Adressen sind unter www.vloe.at/donauschwaben/index (unter 'Verbände'') abrufbar.

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